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Geschäftsordnung für die Sachausschüsse des Diözesanrates der Katholiken im Bistum Eichstätt

§ 1 Aufgaben

Die aufgrund von § 5 Absatz 6 der Satzung gebildeten Sachausschüsse haben die Aufgabe, den Diözesanrat sowie dessen Vorstand zu beraten und zwar in eigener Initiative oder Kraft erteilten Auftrages.

Im einzelnen haben die Sachausschüsse folgende Aufgaben:
a) Sie beobachten die kirchlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Vorgänge in ihrem Sachbereich und informieren die Organe des Diözesanrates darüber.
b) Sie leisten den entsprechenden Sachausschüssen bzw. Sachbeauftragten der Dekanatsräte und Pfarrgemeinderäte fachliche Hilfen
Ø durch Planung
Ø durch Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen
Ø durch Vermittlung von Referenten und Erstellen von Arbeitshilfen aller Art,
Ø durch regelmäßige Informationen.
c) Zum Zwecke gemeinsamer Planung arbeiten sie mit den entsprechenden Referaten des Ordinariates und des Seelsorgeamtes sowie mit den sachlich interessierten katholischen Organisationen zusammen.
d) Sie erarbeiten aus konkreten Anlässen Vorlagen und Stellungnahmen zu Vorgängen in ihrem Sachbereich und leiten diese dem Vorstand und der Vollversammlung zur weiteren Behandlung zu.
§ 2 Konstituierung

(1) Mit Beginn einer Amtsperiode des Diözesanrates werden die Sachausschüsse neu konstituiert.
(2) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Sachausschüsse werden mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Sachausschusses gewählt. Bis zur Wahl leitet ein Mitglied bzw. Beauftragter des Vorstandes die Sitzung. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Diese Wahl ist erst vorzunehmen, wenn mindestens sieben Mitglieder berufen sind.


§ 3 Mitglieder

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Sachausschusses soll in der Regel 15 nicht übersteigen.
(2) Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom Vorstand ernannt. Des weiteren gilt § 9, Absatz 2 der Satzung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Beginn der Amtsperiode des neuen Sachausschusses.
(4) Die Mitglieder der Sachausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Unkosten werden ersetzt.
(5) Die Vorsitzenden der Sachausschüsse haben das Recht und die Pflicht, über die Arbeitsergebnisse dem Vorstand und der Vollversammlung des Diözesanrates zu berichten. Näheres wird jeweils zwischen den Vorsitzenden der Sachausschüsse und dem Vorstand geregelt.


§ 4 Arbeitsweise

(1) Die Sachausschüsse arbeiten im Auftrag des Diözesanrates sowie dessen Vorstand in ihrem Aufgabenbereich selbständig.
(2) Stellungnahmen und Veröffentlichungen der Sachausschüsse können nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Berichte an die Presse über die Tätigkeit der Sachausschüsse gehen über die Geschäftsstelle des Diözesanrates.
(3) Die Vorsitzenden der Sachausschüsse sind berechtigt, zu den Sitzungen Sachverständige einzuladen.
(4) Für die technische Durchführung der Arbeit steht den Sachausschüssen die Geschäftsstelle des Diözesanrates zur Verfügung.
(5) Die Sachausschüsse sollen nach Bedarf, wenigstens aber viermal im Jahr, zusammentreten.


§ 5 Sitzungen

(1) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Sachausschusses ein. Dies kann auch durch den Geschäftsführer des Diözesanrates erfolgen.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung. Arbeitsunterlagen sollen nach Möglichkeit beigefügt werden. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Sachausschusses nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer des Diözesanrates festgelegt. Jedes Mitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte anzumelden.
(2) Zu Sitzungen muß eingeladen werden, wenn ein Organ des Diözesanrates oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Sachausschusses dies unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangen.
(3) Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, bei den Sitzungen der Sachausschüsse mit beratender Stimme vertreten zu sein.
(4) Das Ergebnisprotokoll jeder Sitzung ist dem Vorstand des Diözesanrates sowie den Vorsitzenden und Geistlichen Beiräten der anderen Sachausschüsse zuzuleiten.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.


§ 6 Beschlüsse

(1) Im Sachausschuß wird über Anträge, Ausarbeitungen zu Sachfragen und Entwürfen zu öffentlichen Stellungnahmen abgestimmt. Der Sachausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Beschlüsse werden als Empfehlungen oder Anträge an die Vollversammlung bzw. den Vorstand weitergeleitet.
(4) Wird eine vom Sachausschuß weitergeleitete Empfehlung durch den Vorstand zurückgewiesen, kann der Sachausschuß, sofern die Mehrheit im Sachausschuß die Begründung der Ablehnung nicht annehmbar erscheint, die Empfehlung als Antrag durch den Vorsitzenden des Sachausschusses in die Vollversammlung einbringen.


§ 7 Koordinierung

(1) Über die Arbeitsergebnisse in den Sachausschüssen ist ein gegenseitiger Informationsaustausch unter den Sachausschüssen zu pflegen, insbesondere dann, wenn eine Sachfrage den Sachbereich eines anderen Sachausschusses berührt.
Bei Überschneidungen kann der Vorstand des Diözesanrates die Durchführung e i n e m Sachausschuß übertragen.
(2) Im Einvernehmen mit dem Vorstand können mehrere Sachausschüsse zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen werden.


§ 8 Inkraftsetzung

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung in Kraft und kann nur mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates abgeändert, ergänzt oder neu gefaßt werden.

Beschlossen von der Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken im Bistum Eichstätt am 8. Oktober 1978.